Satzung

 

              SCHULVEREIN der WOLFBUSCHSCHULE

                   Stuttgart – Weilimdorf

 

 

                         SATZUNG

§1 Name u. Sitz des Vereins

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(1) Der Verein führt den Namen -Schulverein der Wolfbuschschule-

                                      Stuttgart – Weilimdorf e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das

Vereinsregister einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

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(1) Der Verein hat den Zweck, die Erziehungs- und Bildungsarbeit

an der Wolfbuschschule in Stuttgart-Weilimdorf ideell und materiell

zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere will der

Verein die Gemeinschaft zwischen Schule, Eltern, Schülern,

ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern.

(2) Der Vereinszweck soll mit folgenden Mittel erreicht werden:

a) Unterstützung und Organisation von kulturellen, sportlichen

und sozialen Gemeinschafts- sowie Informationsveranstaltungen

innerhalb und außerhalb der Schule.

b) Anschaffung solcher Gegenstände, für die der Schule keine

Mittel zur Verfügung stehen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen

gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

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(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:

Einzelpersonen, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften.

Nicht volljährige Schüler können die Mitgliedschaft (unter

Ausschluss des passiven Wahlrechts) mit Einwilligung

des Erziehungsberechtigten erwerben.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitritts-

Erklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

(3) Bei Nichtaufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an

die Mitgliederversammlung möglich.

(4) Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung

ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Mitgliedsbeitrag für das

laufende Geschäftsjahr fällig.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31.Januar zu Entrichten.

(bzw. erfolgt im Bankeinzugsverfahren).

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitgliedschaft erlischt , außer durch Tod , durch schriftliche

Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres oder

durch Ausschluss durch den Vorstand.

Der Widerspruch zu einem Mitgliedsausschluss muss mit der Frist

von einem Monat dem Vorstand vorliegen.

Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste

Mitgliederversammlung endgültig.

Bis zu einem endgültigen Entscheid durch die Mitgliederversammlung

ruht die Mitgliedschaft.

(2) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied den

den satzungsmäßigen Aufgaben grob zuwiderhandelt.

(3) Eine schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von

3 Monaten vor Geschäftsjahresende dem Vorstand zugegangen sein.

§5 Einnahmen und Ausgaben

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(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen,

Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

begünstigt werden.

(5) Auslagen und Aufwendungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe

zu erstatten.

(6) Für Tätigkeiten im Verein kann eine angemessene Vergütung/Aufwands-

Entschädigung (§4Nr. 26a EStG) bezahlt werden. Einzelheiten

regelt der Vorstand.

(7) Der Verein darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung

keine Darlehen aufnehmen und sich nicht verschulden.

§6 Organe des Vereins

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(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der

Vorstand.

(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§7 Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens

einmal jährlich statt. Die Einladung muss mindestens

4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann schriftlich

unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe

der Tagesordnung jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Eine solche muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies

beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder unter

Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

         §8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

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(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom

Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung

geordnet.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstands;

b) die Wahl der Kassenprüfer;

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des

Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie

die Erteilung der Entlastung;

d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

g) die Beschlussfassung über Mitgliedsausschlüsse.

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende

oder als dessen Stellvertreter der 2. Vorsitzende.

(2) Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder

Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche

Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

         §10 Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Schriftführer;

d) dem Kassierer;

e) drei Beisitzern;

(2) Der 1.Vorsitzende und der Kassierer sollen der Schule nicht

angehören.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Beide sind je einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen auf die Dauer

von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder

einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung

einen Nachfolger wählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines

Vorstandsmitgliedes findet eine sofortige Zuwahl für die restliche

Amtszeit bei der nächsten bzw. bei einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung statt.

Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt

einer Neuwahl im Amt.

(5) Zu den Vorstandssitzungen werden unabhängig von der

Mitgliedschaft der Schulleiter, der Vorsitzende

des Elternbeirats und mindestens ein gewählter Vertreter

des Lehrerkollegiums eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand

angehören haben sie nur eine beratende Stimme.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die

Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier

Mitglieder und darunter mindestens einer der beiden

Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes

werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder gefasst.

(8) Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel unter Angabe

der Tagesordnung acht Tage vorher schriftlich in

Ausnahmefällen mündlich, einzuladen.

§11 Kassenprüfer

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(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren

zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand

nicht angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und

die Buchführung auch außerhalb des Jahresabschlusses zu prüfen.

Die Kassenprüfer führen eine Prüfung des Jahresabschlusses

durch und berichten der Mitgliederversammlung.

§12 Niederschriften

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(1) Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes

sind Protokolle anzufertigen, die die jeweiligen Beschlüsse

enthalten müssen.

(2) Sie sind vom jeweiligen Leiter der Versammlung oder

Sitzung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§13 Satzung Änderungen

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Die Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer

3/4 -Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder.

§14 Vereinsauflösung

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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder mindestens

einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der

eingetragenen Mitglieder erforderlich. Ist die erforderliche

Anzahl der eingetragenen Mitglieder zur Mitgliedsversammlung

nicht erschienen, so muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere

Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der die Auflösung

des Vereins mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden kann.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der

Geschäfte zwei Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung.

12.07.2012