SCHULVEREIN der WOLFBUSCHSCHULE
Stuttgart – Weilimdorf
SATZUNG
§1 Name u. Sitz des Vereins
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(1) Der Verein führt den Namen -Schulverein der Wolfbuschschule-
Stuttgart – Weilimdorf e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das
Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
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(1) Der Verein hat den Zweck, die Erziehungs- und Bildungsarbeit
an der Wolfbuschschule in Stuttgart-Weilimdorf ideell und materiell
zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere will der
Verein die Gemeinschaft zwischen Schule, Eltern, Schülern,
ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern.
(2) Der Vereinszweck soll mit folgenden Mittel erreicht werden:
a) Unterstützung und Organisation von kulturellen, sportlichen
und sozialen Gemeinschafts- sowie Informationsveranstaltungen
innerhalb und außerhalb der Schule.
b) Anschaffung solcher Gegenstände, für die der Schule keine
Mittel zur Verfügung stehen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen
gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Mitgliedschaft
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(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Einzelpersonen, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften.
Nicht volljährige Schüler können die Mitgliedschaft (unter
Ausschluss des passiven Wahlrechts) mit Einwilligung
des Erziehungsberechtigten erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitritts-
Erklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
(3) Bei Nichtaufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung möglich.
(4) Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung
ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Mitgliedsbeitrag für das
laufende Geschäftsjahr fällig.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31.Januar zu Entrichten.
(bzw. erfolgt im Bankeinzugsverfahren).
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt , außer durch Tod , durch schriftliche
Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres oder
durch Ausschluss durch den Vorstand.
Der Widerspruch zu einem Mitgliedsausschluss muss mit der Frist
von einem Monat dem Vorstand vorliegen.
Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
Bis zu einem endgültigen Entscheid durch die Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.
(2) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied den
den satzungsmäßigen Aufgaben grob zuwiderhandelt.
(3) Eine schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
3 Monaten vor Geschäftsjahresende dem Vorstand zugegangen sein.
§5 Einnahmen und Ausgaben
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(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(5) Auslagen und Aufwendungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe
zu erstatten.
(6) Für Tätigkeiten im Verein kann eine angemessene Vergütung/Aufwands-
Entschädigung (§4Nr. 26a EStG) bezahlt werden. Einzelheiten
regelt der Vorstand.
(7) Der Verein darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
keine Darlehen aufnehmen und sich nicht verschulden.
§6 Organe des Vereins
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(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§7 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. Die Einladung muss mindestens
4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Eine solche muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies
beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder unter
Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom
Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung
geordnet.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands;
b) die Wahl der Kassenprüfer;
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des
Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie
die Erteilung der Entlastung;
d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) die Beschlussfassung über Mitgliedsausschlüsse.
§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende
oder als dessen Stellvertreter der 2. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§10 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schriftführer;
d) dem Kassierer;
e) drei Beisitzern;
(2) Der 1.Vorsitzende und der Kassierer sollen der Schule nicht
angehören.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Beide sind je einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder
einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung
einen Nachfolger wählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes findet eine sofortige Zuwahl für die restliche
Amtszeit bei der nächsten bzw. bei einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung statt.
Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt
einer Neuwahl im Amt.
(5) Zu den Vorstandssitzungen werden unabhängig von der
Mitgliedschaft der Schulleiter, der Vorsitzende
des Elternbeirats und mindestens ein gewählter Vertreter
des Lehrerkollegiums eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand
angehören haben sie nur eine beratende Stimme.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Mitglieder und darunter mindestens einer der beiden
Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst.
(8) Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel unter Angabe
der Tagesordnung acht Tage vorher schriftlich in
Ausnahmefällen mündlich, einzuladen.
§11 Kassenprüfer
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(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand
nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und
die Buchführung auch außerhalb des Jahresabschlusses zu prüfen.
Die Kassenprüfer führen eine Prüfung des Jahresabschlusses
durch und berichten der Mitgliederversammlung.
§12 Niederschriften
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(1) Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes
sind Protokolle anzufertigen, die die jeweiligen Beschlüsse
enthalten müssen.
(2) Sie sind vom jeweiligen Leiter der Versammlung oder
Sitzung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§13 Satzung Änderungen
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Die Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer
3/4 -Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder.
§14 Vereinsauflösung
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder mindestens
einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der
eingetragenen Mitglieder erforderlich. Ist die erforderliche
Anzahl der eingetragenen Mitglieder zur Mitgliedsversammlung
nicht erschienen, so muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der die Auflösung
des Vereins mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden kann.
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung.
12.07.2012